§ 113g
Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich
- 1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
- 2. deren Aufzeichnungen und Berichte,
- 3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
- 4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,
- 5. der Meldung von Missständen,
- 6. der Abberufung von Präventivfachkräften,
- 7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
- 8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
- 9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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