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§ 113g LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 113g

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich

  1. 1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
  2. 2. deren Aufzeichnungen und Berichte,
  3. 3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
  4. 4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,
  5. 5. der Meldung von Missständen,
  6. 6. der Abberufung von Präventivfachkräften,
  7. 7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
  8. 8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
  9. 9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte

    Ausführungsbestimmungen zu erlassen.