§ 112
(1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen‑ in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
- 2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
- 3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
- 4. an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
- 5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
- 6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
- 7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
- 8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
- 9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
- 10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)