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§ 106a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

§ 106a

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.