§ 5
Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)