vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 28

Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren, wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)