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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 14

In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3 und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Italien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person örtlich zuständigen Einrichtung des Gesundheitsdienstes (Unita sanitaria locale).

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