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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

ABSCHNITT III

DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.

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