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Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 36 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, für die Familienbeihilfe das Bundesministerium für Finanzen;

in Spanien

die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

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