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Artikel 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Artikel 16

Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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