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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 27

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.

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