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Artikel 2 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 2

Im Sinne des vorliegenden übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Landwirt“ jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau oder ähnlichem tätig ist, wobei Einverständnis dahingehend besteht, daß sie bei dieser Arbeit von Angehörigen ihrer Familie und/oder von Dienstnehmern unterstützt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100476

alte Dokumentnummer

N6198322727J

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