Artikel 2
Im Sinne des vorliegenden übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Landwirt“ jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau oder ähnlichem tätig ist, wobei Einverständnis dahingehend besteht, daß sie bei dieser Arbeit von Angehörigen ihrer Familie und/oder von Dienstnehmern unterstützt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100476
alte Dokumentnummer
N6198322727J
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