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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 19

Zahlungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen keine Vereinbarungen, so sind die Zahlungen in frei konvertierbarer Währung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099983

alte Dokumentnummer

N6198245115L

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