Artikel 19
Zahlungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen keine Vereinbarungen, so sind die Zahlungen in frei konvertierbarer Währung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099983
alte Dokumentnummer
N6198245115L
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