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Artikel 40 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 40

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099826

alte Dokumentnummer

N6198128250L

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