Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099788
alte Dokumentnummer
N6198128212L
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