Artikel 31
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099817
alte Dokumentnummer
N6198128241L
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