Artikel 20
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Staates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099806
alte Dokumentnummer
N6198128230L
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