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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 20

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Staates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099806

alte Dokumentnummer

N6198128230L

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