Artikel 19
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 ein Anspruch auf Pension, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 16 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099805
alte Dokumentnummer
N6198128229L
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