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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Österreich“
  1. die Republik Österreich,
  1. die Hellenische Republik;
  1. 2. „Gebiet“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf Griechenland
  1. das Gebiet der Hellenischen Republik;
  1. 3. „Staatsangehöriger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf Griechenland
  1. 4. „Rechtsvorschriften“
  1. die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
  1. 5. „zuständige Behörde“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
  1. in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,
  1. 6. „Träger“
  1. die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  1. 7. „zuständiger Träger“
  1. den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  1. 8. „Familienangehöriger“
  1. 9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
  1. 10. „Familienbeihilfen“
  1. in bezug auf Österreich
  1. die Familienbeihilfe,
  1. in bezug auf Griechenland
  1. die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099786

alte Dokumentnummer

N6198128210L

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