Artikel 14
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnorts die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099800
alte Dokumentnummer
N6198128224L
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