KAPITEL 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 15
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099801
alte Dokumentnummer
N6198128225L
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