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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

KAPITEL 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 15

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099801

alte Dokumentnummer

N6198128225L

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