vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 40 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)