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Artikel 35 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 35

Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.

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