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§ 92b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Abfertigung

§ 92b.

(1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 % bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 %.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 9 Z 80, BGBl. I Nr. 205/2022)

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

  1. 1. Dienstnehmer
  1. a) ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
  2. b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  3. c) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder
  4. d) wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oder
  5. e) im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder
  1. 2. Dienstnehmer
  1. a) spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder
  2. b) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
  3. c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
  1. das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.

(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

(Anm.: Abs. 4c und 4d aufgehoben durch Art. 9 Z 80, BGBl. I Nr. 205/2022)

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegschaft, Unterhaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249477

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