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§ 54 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufzeichnungen

§ 54.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. 1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
  2. 2. die Zeit, in welcher die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den bezahlten Urlaub genommen hat;
  3. 3. das Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
  4. 4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund deren die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249491

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