Ersatzleistung
§ 55.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
- 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
- 2. verschuldete Entlassung.
- Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
- 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
- 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
- 3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder
- 4. einvernehmliche Auflösung,
- ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
Schlagworte
Beendigung, Entlassung, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249469
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