vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entgelt

§ 11.

(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder ohne sein Verschulden endet, entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(5) Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

(6) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.

Schlagworte

Lohn, Gehalt, Dienstvertrag, Rückbehaltung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte