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§ 10b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mehrfachbeschäftigung

§ 10b.

(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.

(2) Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249485

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