Elektronische Verständigung
§ 277c.
Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT‑Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40250390
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)