3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Begriffsbestimmungen
§ 278.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117346
alte Dokumentnummer
N6199960524L
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