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§ 250 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

9. Unterabschnitt

BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Überleitung

§ 250.

Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a ‑ allenfalls in Verbindung mit § 231b ‑ erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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