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§ 248c BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 248c.

Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

  1. 1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
  2. 2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
  3. 3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3

    zugeordnet.