Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2
Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2
§ 14a.
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.
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