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§ 14a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2

Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2

§ 14a.

Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.