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§ 145e BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Nebenbeschäftigung

§ 145e.

§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.