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§ 134a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Kosten

§ 134a.

§ 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265570

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