vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1979

§ 5

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte