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Artikel 7 ArbAbfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

ARTIKEL VII

Artikel 7

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) Die nach Art. I § 2 gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen:

10%

wenn das Arbeitsverhältnis spätestens mit 31. Dezember 1979,

20%

wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980,

40%

wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1981,

60%

wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1982,

80%

wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1983 und

100%

wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 1984 endet.

  

(2a) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 Abs. 1 ist auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. § 2 Abs. 1 ist jedoch weiterhin auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

(2b) § 1 Abs. 4 und Art. VII Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2c) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2d) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz und des § 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten hat.

(4) Endet ein dem Angestelltengesetz oder Gutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis zwischen dem 1. Juli 1979 und dem 31. Dezember 1983 und sind bei Berechnung der Abfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling) zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrund der Angestellten (Gutsangestellten)Dienstzeit zustehende Abfertigung in vollem Ausmaß, der durch die Berücksichtigung von Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz (§ 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz) sich ergebende Mehranspruch nach Maßgabe des Abs. 2.

(5) Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des Art. IV die Bundesregierung, in Angelegeneheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister.
  2. 2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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