ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Gebiet“
in bezug auf die Republik Österreich
deren Bundesgebiet,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- 2. „Staatsangehöriger“
in bezug auf die Republik Österreich deren Staatsbürger, in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- 3. „Rechtsvorschriften“
in bezug auf die Republik Österreich
die Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Gesetze, Rechtsverordnungen und Anordnungen, welche sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen;
- 4. „zuständige Behörde“
in bezug auf die Republik Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
- 5. „Grenzgänger“
einen Arbeitnehmer, für den aufgrund seiner Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften gelten und der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und dorthin in der Regel mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;
- 6. „Träger“
in bezug auf die Republik Österreich
die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Bundesanstalt für Arbeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)