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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099299

alte Dokumentnummer

N6197937136L

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