Artikel 2
Im Hinblick auf die vorstehenden Ziele hat jedes Mitglied offene, anpassungsfähige und einander ergänzende Systeme des allgemeinen und berufsbildenden Unterrichts, der Bildungs- und Berufsberatung und der Berufsbildung zu erarbeiten und zu entwickeln, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Schulsystems ausgeübt werden.
Schlagworte
Bildungsberatung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008447
Dokumentnummer
NOR40005137
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