Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 93a.
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
Schlagworte
Anmeldekosten, Anmeldeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006120
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)