Heilmittel
§ 86.
- a) die notwendigen Arzneien und
- b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (§ 80 Abs. 2) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 €(Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Abs. 5 als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 6,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 6,50 €
- gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 6,65 €
- gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 6,85 €
- gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 7,10 €)
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40264417
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