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§ 27 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 27.

(1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9).

(2) Die Weiterversicherung ist

  1. 1. auf Antrag der/des Versicherten,
  2. 2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
  3. 3. in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

  1. 1. während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
  2. 2. nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a beträgt.

(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Zusatzbeitrag, Zusatzbeitragssatz

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40174417

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