Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 21. Novelle)
§ 262.
- 1. mit 1. Jänner 1998 die §§ 2 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4, 2b samt Überschrift, 23 Abs. 4 und Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 10 lit. a, c und d, 24 Abs. 2, 28 Abs. 5 und 6, 31 Abs. 1, 31a bis 31d, 56 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 67 Abs. 1 Z 4 und 5, 71 Abs. 7 Z 3, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a, 97 Abs. 2, 7 und 8 erster Satz, 98 bis 99b samt Überschriften, 109 Abs. 2 lit. e, 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 122a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 5, 122b, 122c Abs. 1 Z 2, 123 Abs. 1 Z 3, 134 Abs. 1 und 3, 136 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 140 Abs. 1 und 7 sowie 241 Abs. 1 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 1a. mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 2 und 3, 5 Abs. 2 Z 2 und 3, 23 Abs. 1 und 81 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 58 Abs. 1, 71 Abs. 6, 114 Abs. 1, 116, 130, 136 Abs. 1 Z 4 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 4. mit 1. Jänner 2001 die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31 und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 5. mit 1. Jänner 2003 § 113 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 6. rückwirkend mit 23. April 1997 der § 33b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 262 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 8. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 3, 26 Überschrift, Abs. 1 erster und dritter Satz sowie Abs. 2, 51 Abs. 2 Z 2, 64 Abs. 1 lit. b, 156 Abs. 1 und 4 sowie 255 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
- 1. mit Ablauf des 31. Dezember 1997 § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 2. mit Ablauf des 31. Dezember 1998 § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
- 3. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1997 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung 240 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(5) Für die im § 97 Abs. 8 Z 2 und 3 genannten Personen ist Artikel I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Artikel I § 5 Abs. 1 BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist anzuwenden
- 1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 9 nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
- 2. auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) § 56 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(8) Die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31, und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 58 Abs. 1, 130, 131 und 136 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 156 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(10) Abweichend von § 123 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 darf der Anrechnungsbetrag
- 1. im Jahr 2001 10%,
- 2. im Jahr 2002 20%,
- 3. im Jahr 2003 30% und
- 4. im Jahr 2004 40%
der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension nicht übersteigen.
(11) Der § 130 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(12) Der § 130 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 11 zweiter Satz ist anzuwenden.
(13) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(14) § 45 letzter Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 45 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
(15) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
- 1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
- 2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
- 3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
- 4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(16) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 15 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 15 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(17) Der gemäß Abs. 16 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(18) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 16 außer Betracht zu bleiben.
(19) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40043412
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