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§ 234 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gesonderte Rücklage

§ 234.

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 204 Abs. 3 im Geschäftsjahr 1981

  1. a) 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung einschließlich des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a, ist der Unterschiedsbetrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Schlagworte

Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006347

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