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§ 233 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

4. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil Verwaltungskörper

§ 233.

Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006346

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