4. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil Verwaltungskörper
§ 233.
Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006346
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