ABSCHNITT III
Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Aufgaben
§ 102.
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
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