Artikel 47
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt stillschweigend von Jahr zu Jahr als verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 4. April 1977, in zwei Urschriften, in deutscher sowie französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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