Artikel 30
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
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